Allgemeine Geschäftsbedingungen für Managed Services

enaudo Inh. Leonardo Alban Scharl

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

§ 1.1 Geltungsbereich und Verbraucherausschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge über Managed Services, Instandhaltung und Support (nachfolgend "Hauptvertrag") zwischen der Firma enaudo (nachfolgend "Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"). Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 1.2 Gegenstand der Leistung

Gegenstand dieser AGB ist die Definition der vom Auftragnehmer zu erbringenden Service- und Supportleistungen, der Systemverfügbarkeit sowie der Maßnahmen bei Störungen, Systemanpassungen und Datenausfällen bezüglich der eingerichteten Automatisierungs-Workflows und Cloud-Instanzen.

§ 2 Abnahme von Werkleistungen

§ 2.1 Abnahmefrist und Hinweispflicht

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Hauptvertrags werkvertragliche Leistungen erbringt (z. B. die initiale Einrichtung von Automatisierungs-Workflows), hat der Auftraggeber diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei Bereitstellung der Werkleistung ausdrücklich in Textform auf die Bereitstellung sowie auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten oder nicht mangelbezogenen Reaktion hin. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang dieses Hinweises unter präziser schriftlicher Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels der Abnahme widerspricht. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

§ 2.2 Abnahme durch produktive Nutzung

Nimmt der Auftraggeber die Werkleistung produktiv in Gebrauch (z. B. durch Verarbeitung realer Geschäftsdaten im Echtbetrieb), ohne dass zuvor eine Abnahme nach § 2.1 erfolgt oder ihr fristgerecht widersprochen wurde, gilt die Abnahme mit Ablauf von 14 Kalendertagen ab dem erstmaligen Beginn der produktiven Nutzung als erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter präziser schriftlicher Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels widerspricht. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vor Beginn der produktiven Nutzung in Textform auf diese Rechtsfolge hin. Das Recht des Auftraggebers, sich auf wesentliche Mängel zu berufen, die bei Nutzungsbeginn auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), bleibt von dieser Abnahmefiktion unberührt.

§ 3 Verfügbarkeit und Ausfallzeiten

§ 3.1 Garantierte Verfügbarkeit

Der Auftragnehmer gewährleistet eine Systemverfügbarkeit der bereitgestellten Automatisierungssysteme und Workflows von 99 % im Monatsdurchschnitt.

§ 3.2 Wartungsfenster

Nicht als Ausfallzeit gelten geplante und erforderliche Wartungsarbeiten, Updates oder Systemumzüge. Diese regulären Wartungsfenster werden, soweit möglich, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.

§ 3.3 Ausfall von Drittanbietern

Ausfälle, Leistungseinschränkungen oder Fehler, die durch Systeme von Drittanbietern verursacht werden (z. B. n8n, DATEV, StarMoney, Hetzner, Upcloud, IONOS), auf die der Auftragnehmer keinen direkten Einfluss hat, fließen nicht in die Berechnung der garantierten Verfügbarkeit ein.

§ 3.4 Abgrenzung von funktionalen Fehlern (Bugs)

Die garantierte Systemverfügbarkeit (Uptime) bezieht sich ausschließlich auf die technische Erreichbarkeit der zugrundeliegenden Cloud-Instanzen und Server-Infrastrukturen. Logikfehler, fehlerhaftes Routing oder funktionale Bugs innerhalb einzelner Workflows gelten nicht als Ausfallzeit (Downtime) im Sinne der Uptime-Garantie, sofern das Gesamtsystem technisch erreichbar bleibt. Derartige Fehler unterliegen den regulären Prozessen der Störungsbeseitigung nach § 5.

§ 3.5 Gleichstellung kritischer Funktionsstörungen

Abweichend von § 3.4 wird eine funktionale Störung (Bug) für die Zwecke des § 5.2 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6 einem Totalausfall gleichgestellt, wenn sie dazu führt, dass eine für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers zentrale Kernfunktion der Automatisierungssysteme vollständig blockiert ist, insbesondere:

a) die Entgegennahme oder Verarbeitung neuer Buchungsanfragen über Webformular oder Odoo ist vollständig blockiert;

b) der automatisierte Angebots- oder Rechnungsversand über die Lexware-Schnittstelle ist vollständig blockiert;

c) die Bündelung oder der Versand von KI-Antwortentwürfen über Chatwoot ist vollständig blockiert.

Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrundeliegende Cloud-Infrastruktur im Übrigen technisch erreichbar bleibt. Nicht erfasst sind demgegenüber Fehler, die einzelne Randfunktionen betreffen oder deren Auswirkungen der Auftraggeber durch zumutbaren manuellen Zwischenschritt überbrücken kann.

§ 4 Kompensation bei Nichteinhaltung

§ 4.1 Anteilige Erstattung

Wird die unter § 3.1 garantierte Verfügbarkeit von 99 % im jeweiligen Kalendermonat aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, unterschritten, so erhält der Auftraggeber eine anteilige Erstattung der monatlichen Instandhaltungspauschale (Retainer).

§ 4.2 Berechnungsmaßstab

Für jedes volle Prozent (1 %), um das die tatsächliche monatliche Verfügbarkeit den garantierten Wert von 99 % unterschreitet, werden dem Auftraggeber 5 % der für diesen Monat fälligen Instandhaltungspauschale erstattet. Die maximale Erstattung ist auf 100 % der im betroffenen Monat fälligen Instandhaltungspauschale begrenzt. Eine Barauszahlung erfolgt nicht; die Erstattung wird als Gutschrift auf die nächste fällige Rechnung angerechnet. Das Recht des Auftraggebers, bei einer wesentlichen, nachweislich vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung weitergehende Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen dieser AGB (§ 10) geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Service- und Reaktionszeiten

§ 5.1 Reguläre Servicezeiten

Die regulären Service- und Supportzeiten des Auftragnehmers sind Montag bis Freitag, von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr (ausgenommen bundesweite gesetzliche Feiertage sowie Feiertage im Land Berlin).

§ 5.2 Reaktionszeiten

(1) Bei regulären, nicht als Totalausfall eingestuften Störungsmeldungen reagiert der Auftragnehmer und beginnt mit der Fehleranalyse spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung. Diese Frist entspricht einem Zeitraum von drei Servicetagen im Sinne von § 5.1 (Montag bis Freitag, mit Ausnahme der dort genannten bundesweiten und Berliner Feiertage).

Für die Berechnung der Frist werden Samstage, Sonntage sowie die in § 5.1 genannten Feiertage übersprungen und nicht mitgezählt. Die Frist endet an dem Servicetag, der – unter Nichtberücksichtigung der vorgenannten, nicht zu zählenden Tage – der dritte auf den Eingang der Meldung folgende Servicetag ist. Am letzten Tag der Frist (Fälligkeitstag) genügt eine Reaktion bis spätestens 17:00 Uhr, unabhängig von der genauen Uhrzeit des ursprünglichen Eingangs der Meldung. Geht die Meldung an einem Tag ein, der selbst kein Servicetag ist (z. B. an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag), beginnt die Frist am nächstfolgenden Servicetag zu laufen.

Beispiel zur Veranschaulichung (rein deklaratorisch, kein eigenständiger Regelungsgehalt): Geht die Störungsmeldung an einem Freitag um 08:00 Uhr ein, endet die Frist am folgenden Mittwoch um 17:00 Uhr, da Samstag und Sonntag bei der Zählung übersprungen werden und Montag, Dienstag sowie Mittwoch als die drei maßgeblichen Servicetage gezählt werden.

(2) Bei extremen Störfällen, die einen kompletten Systemausfall (Totalausfall) der Workflows – einschließlich der nach § 3.5 gleichgestellten kritischen Funktionsstörungen – darstellen, garantiert der Auftragnehmer eine erste Reaktion und den Beginn der Fehleranalyse spätestens innerhalb von 72 Stunden nach ordnungsgemäßer Meldung durch den Auftraggeber. Diese Frist läuft rund um die Uhr, unabhängig von den regulären Servicezeiten nach § 5.1.

(3) Als "Reaktion" im Sinne dieser Klausel gilt die Bestätigung des Eingangs der Störungsmeldung sowie der nachweisbare Beginn der technischen Fehleranalyse durch einen fachkundigen Mitarbeiter des Auftragnehmers.

(4) Wird die Reaktionszeit bei einem Totalausfall aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält der Auftraggeber die volle monatliche Instandhaltungspauschale (Retainer) für den betroffenen Monat erstattet.

(5) Nach dem Beginn der Reaktion (Fehleranalyse) gemäß Abs. 2 verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Totalausfall bzw. die nach § 3.5 gleichgestellte kritische Funktionsstörung innerhalb von weiteren 48 Stunden zu beheben oder dem Auftraggeber ersatzweise eine funktionsfähige, zumutbare Übergangslösung bereitzustellen. Als Behebung gilt die vollständige Wiederherstellung der betroffenen Kernfunktion im produktiven Betrieb.

Wird diese Wiederherstellungsfrist aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, erhält der Auftraggeber zusätzlich zu einer etwaigen Erstattung nach Abs. 4 eine Erstattung der vollen monatlichen Instandhaltungspauschale (Retainer) für den betroffenen Monat. Die Erstattungsansprüche nach Abs. 4 und Abs. 5 bestehen unabhängig nebeneinander; die Gesamterstattung für einen Kalendermonat ist jedoch in der Summe auf höchstens 100 % der für diesen Monat fälligen Instandhaltungspauschale begrenzt.

(6) Wird die Wiederherstellungsfrist nach Abs. 5 aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, den zwischen den Parteien bestehenden Wartungs- bzw. Wachstumsvertrag (§ 7.2 des Hauptvertrags) außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 14.2). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB sowie die Vergütungspflicht für bereits erbrachte einmalige Setup-Leistungen nach § 2 des Hauptvertrags bleiben hiervon unberührt.

§ 5.3 Vorrang des Hauptvertrags

Sollten im Hauptvertrag (Instandhaltungs- oder Regelbetriebsvertrag) spezifische, von diesen AGB abweichende Supportklauseln oder Reaktionszeiten vereinbart worden sein, so haben die Regelungen des Hauptvertrags ausdrücklich Vorrang vor den Bestimmungen dieses Paragraphen.

§ 6 Systemanpassungen und Umzugssupport

§ 6.1 Vorbehalt der Anpassung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die zugrundeliegenden Server-Infrastrukturen, Cloud-Instanzen oder die Logik der Workflows im Nachhinein aus technischen, sicherheitsrelevanten oder wirtschaftlichen Gründen anzupassen oder umzuziehen, sofern dies unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für den Auftraggeber zumutbar ist.

§ 6.2 Kostenfreiheit des Umzugssupports

Entscheidet sich der Auftragnehmer für einen solchen Systemumzug oder eine infrastrukturelle Anpassung, ist der Support und die technische Umsetzung für diesen Prozess in der regulären monatlichen Instandhaltungspauschale inbegriffen.

§ 7 Datensicherung und Wiederherstellung

§ 7.1 Wiederherstellungsverpflichtung (System- und Konfigurationsdaten)

Der Auftragnehmer sichert die von ihm bereitgestellten und verwalteten System- und Infrastrukturkomponenten (Cloud-Instanzen, Server-Konfigurationen sowie die Workflow-Logik) regelmäßig. Kommt es zu einem Verlust, einer Korruption oder einem Ausfall dieser System- und Konfigurationsdaten – unabhängig davon, ob dies durch externe Server-Dienstleister (z. B. Upcloud, Hetzner, IONOS), durch fehlerhafte Software oder interne Systemfehler verursacht wurde –, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Systeme aus den ihm vorliegenden Backups wiederherzustellen.

§ 7.2 Wiederherstellungspunkt

Der Auftragnehmer gewährleistet in jedem Ausfall- oder Korruptionsfall im Sinne von § 7.1, dass das System auf einen Stand zurückgesetzt wird, der nicht älter als 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des Ausfalls ist.

§ 7.3 Sicherung der Inhaltsdaten und Mitverantwortung des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer sichert im Rahmen der regelmäßigen technischen Backups nach § 7.1 auch die vom Auftraggeber in die Workflows eingespeisten Geschäfts-, Kunden- oder sonstigen Nutzdaten (nachfolgend „Inhaltsdaten"), soweit diese technisch im Rahmen der gesicherten Datenbank- und Systeminstanzen (§ 7.1, § 7.2) miterfasst werden. Diese Sicherung erfolgt als integraler Bestandteil der Systemsicherung und begründet keine eigenständige, über § 7.2 hinausgehende Wiederherstellungsgarantie speziell für Inhaltsdaten.

(2) Unbeschadet der Sicherung nach Abs. 1 bleibt der Auftraggeber für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm eingespeisten Inhaltsdaten sowie für eine eigenständige, den betrieblichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechende Archivierung (insbesondere revisionssichere und langzeitige Aufbewahrung, etwa für steuer- und handelsrechtliche Zwecke) allein verantwortlich. Der Auftraggeber wird angehalten, unabhängig von der Sicherung nach Abs. 1 eigene, geeignete Exportmechanismen zu nutzen und regelmäßig eigene Kopien geschäftskritischer Inhaltsdaten vorzuhalten.

(3) Die Sicherung nach Abs. 1 entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht, Fehler oder Unstimmigkeiten in den Inhaltsdaten unverzüglich zu melden (§ 4.1 des Hauptvertrags bzw. § 8.1 dieser AGB). Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, trägt er die hieraus resultierenden Nachteile selbst.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

§ 8.1 Allgemeine Mitwirkung und Beistellung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, rechtzeitig und kostenfrei alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Testdaten, Passwörter und Zugangsdaten bereitzustellen. Ihm obliegt die Bereitstellung einer kompatiblen und funktionsfähigen Systemumgebung (Hard- und Software sowie Netzanbindung). Zudem benennt der Auftraggeber einen entscheidungsbefugten und technisch versierten Projektverantwortlichen (Single Point of Contact). Auftretende Störungen oder Ausfälle sind unverzüglich und mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung in Textform zu melden. Im Störungsfall gewährt der Auftraggeber den zur Fehlerbehebung notwendigen und gesicherten Fernzugriff.

§ 8.2 Inhaltliche Verantwortung und Freistellung

Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm in die Workflows eingespeisten Daten nicht gegen geltendes Recht, insbesondere Datenschutzbestimmungen (DSGVO) oder Urheberrechte Dritter, verstoßen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Garantie durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine solche Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich in Textform unterrichten und ihm, soweit rechtlich möglich und zumutbar, Gelegenheit geben, sich mit eigenen Mitteln gegen die Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen; hierzu wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für eine sachgerechte Verteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer entsprechende Ansprüche nicht anerkennen oder vergleichen, es sei denn, dies ist ihm aus rechtlichen Gründen nicht zumutbar.

§ 8.3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, ruhen die vertraglichen Leistungsfristen und Verfügbarkeitszusagen des Auftragnehmers für die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

§ 9 Zahlungsbedingungen und Preisanpassung

§ 9.1 Preise und Zahlungsfristen

Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

§ 9.2 Zahlungsverzug und Sperrung

Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug nach vorheriger Mahnung berechtigt, den Zugang zu den bereitgestellten Services bis zur vollständigen Zahlung zu sperren. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

§ 9.3 Preisanpassungsklausel

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Instandhaltungspauschalen) maximal einmal pro Kalenderjahr an veränderte Marktbedingungen, insbesondere an gestiegene Personal-, Hosting-, Energie- oder Lizenzkosten, anzupassen. Kostensteigerungen in einem Bereich sind mit etwaigen Kostensenkungen in anderen Bereichen zu saldieren (Symmetriegebot). Preisanpassungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt. Führt die Anpassung zu einer Erhöhung von mehr als 10 % gegenüber der bisherigen Vergütung, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen ab Erhalt der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu.

§ 10 Haftung und Gewährleistung

§ 10.1 Ausschluss der mietrechtlichen Garantiehaftung

Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 10.2 Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten – d. h. solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

§ 10.3 Datenverlust

Die Haftung des Auftragnehmers für den Verlust von System- und Konfigurationsdaten im Sinne von § 7.1 wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Sicherungspflichten des Auftragnehmers nach § 7 eingetreten wäre. Für den Verlust von Inhaltsdaten des Auftraggebers im Sinne von § 7.3 haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Verlust auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht; im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, auch soweit der Auftragnehmer im Rahmen des § 7.3 Abs. 1 freiwillig Sicherungen der Inhaltsdaten vornimmt. Die eigenständige Verantwortung des Auftraggebers für Richtigkeit, Vollständigkeit und gesetzeskonforme Archivierung der Inhaltsdaten gemäß § 7.3 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt und wird durch die Sicherung nach § 7.3 Abs. 1 nicht ersetzt.

§ 11 Nutzungsrechte und Geistiges Eigentum

§ 11.1 Rechteinhaberschaft

Die zugrundeliegende Logik der Workflows, spezifische Konfigurationen sowie alle im Rahmen der Leistungserbringung vom Auftragnehmer entwickelten Systemintegrationen und Codes verbleiben im alleinigen geistigen Eigentum des Auftragnehmers.

§ 11.2 Nutzungsrecht während der Vertragslaufzeit

Der Auftraggeber erhält lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Workflows für eigene interne Geschäftszwecke. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich auf die Laufzeit des zugrundeliegenden Hauptvertrages beschränkt.

§ 11.3 Migrations- und Exit-Recht

Nach Beendigung des Hauptvertrags kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, dass die für ihn erstellten Workflow-Konfigurationen sowie die zugrunde liegende Logik gegen eine gesondert zu vereinbarende, angemessene Vergütung auf eine vom Auftraggeber bereitgestellte oder benannte eigene Infrastruktur übertragen bzw. dorthin migriert werden (Exit-Support). Umfang und Zeitrahmen des Exit-Supports werden auf Anfrage des Auftraggebers gesondert vereinbart. Für die im Rahmen des Exit-Supports zu erbringenden Leistungen gilt ein Höchststundensatz von 120,00 € netto (Stand: Vertragsschluss); eine Anpassung dieses Höchstsatzes erfolgt ausschließlich entsprechend der Preisanpassungsklausel nach § 9.3. Der Auftragnehmer wird sich hierbei in wirtschaftlich und technisch zumutbarem Umfang um eine ordnungsgemäße Übergabe bemühen.

§ 11.4 Verbot der Weitergabe und gemeinsamen Nutzung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Workflows, deren zugrundeliegende Logik, Konfigurationen oder Codes ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, mit Dritten zu teilen oder Dritten – auch unentgeltlich, auch innerhalb eines Konzern-, Kooperations- oder sonstigen Verbundverhältnisses – eine Mitbenutzung zu gestatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das System auf der Infrastruktur des Auftragnehmers, auf einer vom Auftragnehmer verwalteten Cloud-Instanz oder auf eigener, vom Auftraggeber bereitgestellter oder verwalteter Infrastruktur betrieben wird. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Weitergabe dauerhaft oder nur vorübergehend erfolgt. Jede Zuwiderhandlung stellt eine schwerwiegende Verletzung der dem Auftragnehmer gemäß § 11.1 ausschließlich zustehenden geistigen Eigentumsrechte dar. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche berechtigt, den Hauptvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen sowie – soweit technisch möglich – die unbefugte Nutzung mit sofortiger Wirkung zu unterbinden (insbesondere durch Zugangssperrung).

§ 11.5 Schutzmaßnahmen bei Betrieb auf Infrastruktur des Auftraggebers

Wird das System auf eigener Infrastruktur des Auftraggebers betrieben, trifft der Auftraggeber angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Zugriffsbeschränkungen, Zugriffsprotokollierung), um eine unbefugte Vervielfältigung, Weitergabe oder Mitbenutzung im Sinne von § 11.4 zu verhindern. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen, mit angemessener Vorankündigung und unter Wahrung schutzwürdiger Interessen des Auftraggebers (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Datenschutz), Einsicht in die zur Kontrolle der Einhaltung von § 11.4 erforderlichen Unterlagen und Systemzugänge.

§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung

§ 12.1 Grundsatz

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG).

§ 12.2 Auftragsverarbeitung

Soweit der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird hierüber vor Beginn der Verarbeitung ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) samt Anlage zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

§ 12.3 Unterauftragsverarbeiter

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage eine aktuelle Liste der im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Unterauftragsverarbeiter zur Verfügung. Die Einbindung eines neuen oder der Wechsel eines bestehenden Unterauftragsverarbeiters wird dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen im Voraus in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber kann der Einbindung eines neuen Unterauftragsverarbeiters innerhalb dieser Frist aus datenschutzrechtlich begründetem, wichtigem Grund widersprechen; die Einzelheiten werden im jeweiligen AVV geregelt.

§ 12.4 Geheimhaltung

Beide Parteien bewahren über alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse strenges Stillschweigen.

§ 13 Höhere Gewalt und Krankheit (Force Majeure)

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Internet-Backbones, Cyberangriffe Dritter, Pandemien, Naturkatastrophen) sowie krankheitsbedingte, schwerwiegende Ausfälle des Auftragnehmers (bei Einzelunternehmen), berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung der Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind bei Verzögerungen aufgrund derartiger Ereignisse ausgeschlossen. Die Pflicht zur anteiligen Erstattung bei Unterschreitung der garantierten Verfügbarkeit (§ 4) bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Laufzeit und Kündigung

§ 14.1 Kündigungsfrist

Sofern im jeweiligen Hauptvertrag keine abweichende, feste Mindestlaufzeit vereinbart wurde, wird der Instandhaltungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.

§ 14.2 Form der Kündigung

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15 Schlussbestimmungen

§ 15.1 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies hat lediglich Dokumentations- und Beweisfunktion. Der Vorrang von nachweisbaren individuellen Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt hiervon unberührt.

§ 15.2 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darauf basierenden Verträgen Berlin. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 15.3 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 15.4 Anpassung dieser AGB

(1) Voraussetzungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Bestimmungen dieser AGB mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen oder zu ergänzen, wenn nach Vertragsschluss eintretende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Änderungen der rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insbesondere Gesetzesänderungen, geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung, technische Weiterentwicklungen der eingesetzten Systeme oder nicht nur unerhebliche Änderungen bei vorgelagerten Dienstleistern) die Durchführung des Hauptvertrags in nicht unbedeutendem Maße stören oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei dessen Durchführung führen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung dieser AGB behoben werden können.

(2) Umfang. Die Anpassung darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Wiederherstellung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung oder zum Ausgleich einer entstandenen Regelungslücke zur zumutbaren Fortführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Von dieser Anpassungsbefugnis ausdrücklich ausgenommen sind: (a) die vertraglichen Hauptleistungspflichten, insbesondere Art und Umfang der nach § 1.2 geschuldeten Services, sowie (b) Preisanpassungen; für Preisanpassungen gilt ausschließlich § 9.3.

(3) Verfahren. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die beabsichtigte Anpassung mindestens zwei Wochen vor deren Inkrafttreten per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Auftraggebers mit. Die Mitteilung enthält den vollständigen Wortlaut der geänderten Bestimmung im Vergleich zur bisherigen Fassung sowie eine kurze Begründung der Anpassung unter Bezugnahme auf die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen.

(4) Sonderkündigungsrecht. Ist der Auftraggeber mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er den Hauptvertrag binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung nach Abs. 3 außerordentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung kündigen. Auf dieses Recht weist der Auftragnehmer in der Mitteilung nach Abs. 3 drucktechnisch hervorgehoben hin.